Satzung

  • 1) (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

  1. Der Name des Vereins lautet: “Schulförderverein Röhrsdorf e.V.”
  2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Chemnitz / Ortsteil Röhrsdorf
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2) (Vereinszweck)

  1. Der Verein hat den Zweck, die Grundschule Röhrsdorf in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben zu unterstützen. Er ermöglicht durch Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und unterstützt die Durchführung von Maßnahmen (Schulfeste, Exkursionen, Aufenthalte in Jugendherbergen, Ganztagesangebote, außerschulische Freizeitgestaltung u.a.), die im Aufgabenbereich einer modernen Grundschule förderungswürdig sind.
  2. Der Verein vermittelt und fördert die Verbindung zwischen der Röhrsdorfer Kinderwelt e.V. ( mit den Einrichtungen der Kindertagesstätte und dem Hort ), dem Club 95, Eltern und Lehrern der Schule sowie Firmen, Organisationen und Körperschaften.
  • 3) (Gemeinnützigkeit)

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigete Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
  • 4) (Mitglieder des Vereins)

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und – ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
  2. Andere Vereine können auf formlosen Antrag die Gastmitgliedschaft erwerben.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung besonders verdienstvolle Förderer des Vereins als Ehrenmitglieder aufnehmen, oder Mitglieder zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
  4. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende.
  6. Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluß kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung erfolgen.
  7. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
  • 5) (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

  1. Jedes Mitglied hat das Recht am Vereinsleben aktiv mitzuwirken und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, soweit keine Beitragsrückstände bestehen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht die Interessen des Vereins zu fördern und die Aktivitäten des Vereins nach seinen Kräften zu unterstützen.
  • 6) (Organe des Vereins)

  1. Die Organe des Vereines sind
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.
  • 7) (Mitgliederversammlung)

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann in elektronischer Form zugestellt werden sofern der Empfänger damit einverstanden ist.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
  • 8) (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt, wenn es durch ein Mitglied gewünscht wird.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
  7. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
    Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
  • Aufgaben des Vereins
  • Beteiligung an Gesellschaften;
  • Mitgliedsbeiträge;
  • Satzungsänderungen;
  • Auflösung des Vereins.
  1. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
  • 9) (Vorstand)

1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Rechnungsführer und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Schulleiter und ein von ihm benanntes weiteres Mitglied aus dem Lehrkörper gehören dem Vorstand ohne Stimmrecht kraft ihres Amtes an

2) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Die Wiederwahl des Vorsitzenden ist einmalig zulässig.

4) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind.

5) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

6) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern jedoch mindestens einmal im Quartal zusammen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.

7) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlußfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

8) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter mit je einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.

9) Der Vorstand entscheidet über Gebührenbefreiungen oder Reduzierungen.

  • 10) (Protokolle)

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  3. Das Protokoll muß von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
  • 11) (Vereinsfinanzierung)

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
  • Spenden
  • Mitgliedsbeiträge
  • Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
  • Zuwendungen Dritter,
  • Einnahmen aus Veranstaltungen,
  • Sammlungen,
  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu 50% an die Grundschule Röhrsdorf, und zu gleichen Teilen an die gemeinnützigen Röhrsdorfer Vereine, die zur Förderung der Kinder und Jugendlichen beitragen, und dieses ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  • 12) (Inkrafttreten)

  1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Chemnitz – Ortsteil Röhrsdorf  Januar 2007